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KÜNDIGUNG: RAT VOM ANWALT

Geschäftsleute im Gespräch

Kündigung - Was soll ich tun?

Nach einer Kündigung müssen Sie vor allem erst einmal einen kühlen Kopf bewahren und dürfen nicht die Nerven verlieren. Am besten hilft gegen die bei nahezu jedem aufkommende Verunsicherung sich über das richtige Verhalten bei Kündigung zu informieren. Beachten Sie, dass Fristen laufen. Das bedeutet, dass Sie schnell aktiv werden müssen. Nach einer Kündigung stellen sich viele Fragen.

  • Ist die Kündigung rechtmäßig?

  • Was kann ich dagegen tun?

  • Lohnt es sich dagegen vorzugehen?

  • Welche Fristen sind zu beachten?

  • Gilt für mich das Kündigungsschutzgesetz?

Im Grundsatz gilt: Sie müssen eine Kündigung Ihres Arbeitgebers nicht hinnehmen. Gegen jede Kündigung kann eine Klage beim Arbeitsgericht, die Kündigungsschutzklage, eingereicht werden. Häufig sind Kündigungen eigentlich unwirksam, weil der Arbeitgeber eine der vielen Voraussetzungen für eine Kündigung nicht beachtet hat. Deshalb lohnt es sich häufig gegen eine Kündigung vorzugehen, denn in diesen Fällen ist der Arbeitsplatz zu retten oder eine Abfindung zu erlangen.

In jedem Fall sollten Sie prüfen lassen, wie Ihre Chancen sind. Wir bieten Ihnen hierzu die Möglichkeit mit unseren Anwälten kostenfrei und unverbindlich zu telefonieren, damit Sie keine Kostenrisiken haben.

 

Wenn Sie sich vor einem Erststelefonat zunächst einmal selbst einen Überblick verschaffen wollen, finden Sie hier eine Zusammenstellung der wichtigsten Punkte. Aber bitte beachten Sie:

 

  • Ab Zugang der Kündigung sind Fristen zu beachten, bei deren Versäumung Nachteile drohen.

  • Wenn Sie Sie nicht rechtzeitig Klage einreichen, gilt auch eine rechtswidrige Kündigung als wirksam.

Wann soll ich etwas unternehmen?

Mancher läßt die Kündigung erst einmal unschlüssig liegen. Das kommt sogar recht häufig vor, weil viele einfach nicht wissen,  was sie tun sollen. Damit verstreicht aber wertvolle Zeit!
Statt dessen sollten Sie sofort nach Erhalt der Kündigung aktiv werden und keine Zeit verlieren: Es läuft nämlich nicht nur die Klagefrist von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung zur Erhebung der Kündigungsschutzklage, sondern häufig auch eine Frist zur eine Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 BGB. Dafür stehen Ihnen nur wenige Tage zur Verfügung. Am besten nehmen Sie deshalb sofort Kontakt mit einem Anwalt auf.

Wie finde ich heraus, ob ich mich wehren kann?

Die entscheidenden Fragen nach Erhalt einer Kündigung sind:
 

  • Kann ich mich gegen die Kündigung wehren?

  • Was muss ich dazu tun? 

 

Um verläßliche Antworten auf diese wichtigen Fragen zu erhalten, empfehlen wir die Kündigung von einem kompetenten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen. Vertrauen Sie nicht darauf, mit Anleitungen aus dem Internet diese Überprüfung selbst durchführen zu können. Unüberlegtes Handeln und Zögern kann Sie bares Geld kosten. Mit einem Anwalt haben Sie weitaus bessere Chancen auf eine eine höhere Abfindung. Nutzen Sie für eine rasche erste Abklärung Ihrer Situation einfach unser kostenloses telefonisches Erstgespräch.

Soll ich selbst mit dem Arbeitgeber verhandeln?

Mancher kommt auf den Gedanken mit dem Arbeitgeber über die gerade übergebene Kündigung zu diskutieren mit dem Ziel einer Rücknahme der Kündigung. Davon können wir nur abraten. An der Kündigung werden Sie nichts ändern. Sie können nicht darauf hoffen, dass der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt. Unser Rat: Nehmen Sie die Kündigung besser ohne Widerworte entgegen. Ohne Kommentar und insbesondere ohne Beleidigungen an die Adresse des Arbeitgebers, denn das kann eine weitere Kündigung auslösen. Setzen Sie sich danach sofort mit einem Anwalt für Arbeitnehmer in Verbindung.

Wie soll ich mich im Betrieb verhalten?

Wenn Sie eine übliche ordentliche Kündigung erhalten haben, läuft meist eine Kündigungsfrist bis das Arbeitsverhältnis wirklich beendet wird. Unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht: Sie sind jedenfalls in diesem Zeitraum trotz der Kündigung weiterhin Arbeitnehmer und müssen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten weiter erfüllen. Unser Rat: Arbeiten Sie normal weiter. Dazu sind Sie verpflichtet, wenn Sie der Arbeitgeber nicht von der Arbeit freistellt hat. Verstöße gegen die weiterhin bestehenden Pflichten können weitere Kündigungen auslösen.

Was soll bei Vorwürfen machen?

Insbesondere wenn die Kündigung mit einem angeblichen Fehlverhalten begründet wird, kann es sein, dass Ihnen Vorwürfe gemacht werden, zu denen Sie Stellung nehmen sollen. Unser Rat: Lassen Sie sich nicht zu Äußerungen verleiten. Machen Sie keine Angaben, auch wenn dies von Ihnen verlangt wird.

Wenn die Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens, vielleicht sogar aufgrund eines angeblichen strafbaren Verhaltens, erfolgt ist, dürfen Sie sich keinesfalls äußern. Auch nicht, wenn ausdrücklich dazu aufgefordert wird. Hier gilt: Alles, was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet.
Kontaktieren Sie statt dessen sofort einen Rechtsanwalt.

Kann ich mir die Anwaltskosten leisten?

Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren und vor das Arbeitsgericht ziehen, entstehen Kosten. Lassen Sie sich aber davon nicht abhalten uns anzurufen, denn wir bieten Ihnen ein kostenloses Ersttelefonat. Darin können Sie uns Ihren Fall schildern und wir schätzen Ihre Erfolgsaussichten ein. Dann entscheiden Sie was Sie tun wollen.


Bei einer unwirksamen Kündigung deckt die zu erwartende Abfindung in der Regel die Anwaltskosten. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, brauchen Sie sich ohnehin keine Gedanken über die Kosten zu machen, weil bei den meisten Rechtsschutzversicherungen der Arbeitsrechtsschutz abgedeckt ist. Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung, brauchen Sie sich bei uns keine Sorgen zu machen: Denn wir nehmen Ihren Fall nur an, wenn wir sehr gute Erfolgsaussichten sehen. In einem solchen Fall deckt die spätere Abfindung alle Kosten ab.

Mancher scheut sich mit seinem Anwalt über Geld zu reden. Wir sprechen deshalb gleich zu Beginn von uns aus ganz offen die Frage der Anwaltskosten an. Sie erhalten eine transparente Einschätzung der Kosten und dem zu erwartenden Ergebnis, damit Sie wissen woran Sie sind.

Bei uns erhalten Sie - kostenlos - eine Einschätzung.

Viele Anrufe erreichen uns kurz vor Ablauf der Klagefrist. In diesen Fällen hat der Gekündigte fast drei Wochen nach Erhalt der Kündigung unschlüssig abgewartet. Häufig ist der Grund die Ungewissheit, ob es sich lohnt gegen die Kündigung vorzugehen. Bei uns haben Sie dieses Problem nicht. Hier bekommen Sie - kostenlos - eine telefonische Einschätzung. Zögern Sie deshalb nicht. Ihr Anruf ist uns stets willkommen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und schnell wissen wollen woran Sie sind gilt deshalb: Rufen Sie einfach an und nutzen Sie unser Angebot einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.

DR. THORN - Arbeitsrecht in München

DR. THORN Rechtsanwälte - Über 25 Jahre Arbeitsrecht in München

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FAQ - Fragen zum richtigen Verhalten

Muss ich die Kündigung unterschreiben?

Häufig verlangen Arbeitgeber, dass der Erhalt einer Kündigung bestätigt werden soll. Auch wenn Ihr Arbeitgeber darauf besteht: Sie sind nicht verpflichtet den Erhalt der Kündigung zu bestätigen. Wenn Ihr Arbeitgeber für die Übergabe einen Beleg haben möchte, muss er anderweitig dafür sorgen. Ihre Unterschrift könnte den Eindruck erwecken, dass Sie die Kündigung akzeptieren. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, empfehlen wir deshalb grundsätzlich den Erhalt der Kündigung nicht zu quittieren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie dürfen auf keinen Fall die Klagefrist versäumen. Diese Frist beträgt 3 Wochen und beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens.  Bitte beachten Sie, dass Zugang nicht unbedingt bedeutet, dass Sie die Kündigung in Händen halten müssen. Ausreichend ist, dass die Kündigung so in Ihren Einflussbereich gelangt ist, so dass Sie üblicherweise davon Kenntnis nehmen können. Das hat zur Folge, dass Ihnen eine Kündigung auch dann zugehen kann, wenn Sie zum Beispiel im Urlaub sind. Am besten ist für Sie, wenn Sie die Klagefrist durch einen Anwalt bestimmen lassen. Eine weitere Frist von wenigen Tagen ab Erhalt der Kündigung gilt, wenn die Kündigung durch Vertreter erklärt wurde und eine Zurückweisung der  Kündigung in Betracht kommt.

Wann muss ich mich arbeitslos melden?

Wenn die Kündigung mit einer Kündigungsfrist ausgesprochen wurde, ist häufig unklar, ob man sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden soll oder erst wenn die Frist abgelaufen ist.

Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie sich spätestens 3 Tage nach Erhalt bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Wenn Sie sich verspätet arbeitssuchend melden, kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen. Das hat zur Folge, dass Sie für diese Zeit kein Arbeitslosengeld bekommen. Sie können sich online, telefonisch unter der Service-Nummer 0800-4-555500 (gebührenfrei), schriftlich oder persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

 

Wann ist es sinnvoll sich gegen die Kündigung zu wehren?

Pauschal lässt sich das nicht sagen. Es kommt immer auf den konkreten Fall an. Allerdings ist generell festzustellen, dass viele Entlassungen rechtlich unwirksam sind. Davon sind besonders oft betriebsbedingte Kündigungen betroffen, weil es schwierig ist eine rechtlich unangreifbare Kündigung auszusprechen. Für Arbeitnehmer lohnt es sich immer den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen, jedenfalls wenn die Ersteinschätzung, wie bei uns, kostenlos ist.

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