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ANWALT PERSONENBEDINGTE KÜNDIGUNG

Personenbedingte Kündigung - Anwalt Arbeitsrecht | DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB, Clemensstrasse 30, 80803 München

Anwalt bei personenbedingter Kündigung

Bei Erhalt einer personenbedingten Kündigung empfiehlt sich die Einschaltung eines erfahrenen Anwalts im Arbeitsrecht. Die personenbedingte Kündigung ist relativ selten und rechtlich von einigen Voraussetzungen abhängig, die schwierig zu beurteilen sind. Sie sollten daher von einem Anwalt prüfen lassen, ob sich die Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage abwehren läßt oder Sie eine Abfindung erlangen können, was durchaus möglich ist.

 

Bei der personenbedingten Kündigung liegt die Störung des Arbeitsverhältnisses und der Grund für dessen Beendigung nicht wie bei der betriebsbedingten Kündigung (↗︎ Anwalt bei betriebsbedingter Kündigung) im Bereich des Arbeitgebers, sondern in der Sphäre des Arbeitnehmers. Im Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung (↗︎ Anwalt bei verhaltensbedingter Kündigung) ist bei der personenbedingten Kündigung nicht ein fehlerhaftes Verhalten der Grund, sondern eine fehlende Eigenschaft oder Fähigkeit des Arbeitnehmers. Auf den Punkt gebracht:  Der Arbeitnehmer würde arbeiten, kann aber nicht.

Eine personenbedingte Kündigung kommt zum Zuge, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht mehr leisten kann. Häufigster Fall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung wegen einer Langzeiterkrankung oder häufigen Kurzerkrankungen.

Personenbedingte Kündigung erhalten? - Anwalt Arbeitsrecht | DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB, Clemensstrasse 30, 80803 München

Die Anforderungen an eine personenbedingte Kündigung sind sehr hoch.

Eine Kündigung ist nur möglich, wenn

 

  • feststeht, dass der Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen.

  • dadurch wesentliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt sind

  • und eine Interessenabwägung ergibt, dass die berechtigten Interessen des Arbeitgebers schützenswerter sind als die Interessen des Arbeitnehmers.

 

Ferner muss geklärt werden, ob der Arbeitgeber einen Versuch zur stufenweisen Wiedereingliederung vorgenommen und ob der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement gemäß § 84 II SGB IX durchgeführt hat.

Nach Ausspruch einer personenbedingten Kündigung sollten Sie Ihre Position von einem Fachmann für Kündigungen klären lassen.

FAQ - Fragen zur personenbedingten Kündigung

1. Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Eine personenbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die auf die Person des Arbeitnehmers und nicht auf das Unternehmen oder die betrieblichen Verhältnisse zurückzuführen ist. Wenn das  Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss es für die Kündigung einen Grund geben. Bei der  personenbedingten Kündigung liegt der Grund in der Person des Arbeitnehmers.

2.  Was sind häufige Gründe für eine   personenbedingte Kündigung?

Häufigste Gründe  für eine  personenbedingte Kündigung sind Krankheiten des Arbeitnehmers, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer dauerhaft nicht in der Lage ist seine Arbeitspflicht zu erfüllen.

Andere Gründe sind mangelnde Eignung, zum Beispiel dass dem Arbeitnehmer Genehmigung zur Ausübung seiner Arbeit fehlen, wie beispielsweise die Fahrerlaubnis und mangelnde Leistung, d.h. minder Leistung erheblich unter dem Durchschnitt.

3. Was sind die rechtlichen Anforderungen an eine  personenbedingte Kündigung?

Eine  personenbedingte Kündigung muss  sozial gerechtfertigt gemäß dem  Kündigungsschutzgesetz sein. Das hat folgende Voraussetzungen:

 

  • Negative Prognose zur Erbringung der Arbeitsleistung

  • Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

  • Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

  • Interessenabwägung.

4. Was setzt die negative Prognose bei krankheitsbedingter Kündigung voraus?

Bei der negativen Prognose  wird bei der krankheitsbedingten Kündigung unterschieden zwischen Kurzzeit- und Langzeiterkrankungen. Die negative Prognose bei Kurzzeiterkrankungen kann durch überdurchschnittlich viele Krankheitstage in der Vergangenheit begründet werden. Bei Langzeiterkrankungen ergibt sich eine negative Prognose, wenn kein Ende der Arbeitsunfähigkeit abzusehen oder mit jedenfalls lang andauernder Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist.

5. Wann liegt eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen vor?

Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen kann gegeben sein, wenn aufgrund der personenbedingten Gründe beim Arbeitnehmer der betriebliche Ablauf gestört wird, indem Ersatzkräfte benötigt werden oder die Produktion stillsteht. Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen liegt vor, wenn aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle des Arbeitnehmers Mehraufwendungen für Ersatzkräfte entstehen.

6.Wann ist eine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung gegeben?

Eine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Voraussetzung ist ein freier Arbeitsplatz, auf den der Arbeitnehmer durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers versetzt werden kann. Bei fehlender Qualifikation muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung mögliche Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen in Betracht ziehen.

7. Was geschieht bei der Interessenabwägung bei einer personenbedingten Kündigung?

Bei Vorliegen einer negativen Prognose und einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen sowie der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ist vor einer personenbedingten Kündigung noch eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzunehmen. Auf Arbeitnehmerseite sind zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten etwaiger Sonderkündigungsschutz. Auf Arbeitgeberseite wird bewertet wie groß das Ausmaß der betrieblichen Störung ist.

8. Was tun bei personenbedingter Kündigung?

Gegen eine personenbedingte Kündigung müssen Sie eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreichen. Hierfür läuft eine Klagefrist von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung. Damit erreichen Sie, dass das Arbeitsgericht in einem gerichtlichen Verfahren die Rechtfertigung der Kündigung überprüft. Sie erhalten eine Ladung zur Güteverhandlung, zur Erörterung einer einvernehmlichen Lösung. Häufig wird dort ein Vergleich geschlossen.

9. Ist eine Abmahnung notwendig für eine personenbedingte Kündigung?

Vor der personenbedingten Kündigung ist grundsätzlich keine Abmahnung nötig, weil die Kündigungsgründe in der Person des Arbeitnehmers liegen, nicht in dessen Verhalten. Im Einzelfall kann eine Abmahnung nötig sein, wenn der Arbeitnehmer auf den personenbedingten Kündigungsgrund, etwa eine fehlende Fortbildung,  hat Einfluss hat. Die notwendige negative Zukunftsprognose liegt in diesem Fall nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung keine Abhilfe schafft.

10.  Was passiert, wenn die  personenbedingte Kündigung unwirksam ist?

Wenn die  personenbedingte Kündigung unwirksam ist und rechtzeitig Klage eingereicht wurde, stellt das Arbeitsgericht in einem Urteil die Unwirksamkeit der  personenbedingten Kündigung fest. Das Arbeitsverhältnis besteht zu denselben Bedingungen wie vor der Kündigung fort. Mit dem Urteil des Gerichts ist keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung verbunden.

Gerichtssaal - Anwalt Arbeitsrecht | DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB, Clemensstrasse 30, 80803 München

Hilfe bei personenbedingter Kündigung

Bei einer personenbedingten Kündigung erfolgt die Kündigung aus Gründen, die in Ihrer Person liegen. In diesem Fall sollten Sie nicht selbst tätig werden. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten wie Sie sich wehren können. Oft kann ein Anwalt gegen eine solche Kündigung  erfolgreich vorgehen. Rufen Sie uns an.

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