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ANWALT URLAUBSABGELTUNG

Geldscheine - Urlaubsgeltung im Arbeitsrecht - Anwalt Arbeitsrecht | DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB, Clemensstrasse 30, 80803 München

Grundsätze der Urlaubsabgeltung

Gesetzliche Grundlage

Gemäß Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Endet ein Arbeitsverhältnis, bevor der Arbeitnehmer seinen ihm zustehenden Urlaub vollständig genommen hat, stellt sich die Frage, was mit dem verbleibenden Urlaubsanspruch geschieht. Weil der Resturlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht tatsächlich genommen werden kann, kommt nur eine Zahlung für den Resturlaub, die sogenannte Urlaubsabgeltung, in Betracht. Eine gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz, (BUrlG).


(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz)

Geld - Urlaubsgeltung im Arbeitsrecht - Anwalt Arbeitsrecht | DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB, Clemensstrasse 30, 80803 München

Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch

Im Arbeitsrecht gilt, dass Urlaub grundsätzlich genommen werden und nicht etwa finanziell ausgezahlt soll. Die Urlaubsabgeltung tritt somit nur ausnahmsweise an die Stelle der Freizeitgewährung, nämlich nur dann, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Eine Folge dieser Regelung in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist, dass ein Arbeitnehmer nicht etwa darauf verzichten kann seinen Urlaub zu nehmen, um sich stattdessen Urlaub auszahlen zu lassen. Dem steht entgegen, dass nach dem Gesetz der Urlaub als Erholungsurlaub vorgesehen ist.

Abgeltung als Geldanspruch

Nach der reformierten Rechtsprechung  des BAG handelt es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch nicht um ein Surrogat, also einen Ersatz, für den Urlaub, sondern um einen reinen Geldanspruch. Dies macht eine Abgeltung auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist. Früher wurde ein Abgeltungsanspruch nur bejaht, wenn bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer oder hätte gewährt werden können. Eine Folge der EuGH-Rechtsprechung in diesem Zusammenhang ist: Wenn ein Arbeitnehmer z.B. seit 2006 wegen Krankheit arbeitsunfähig ist und sein Arbeitsverhältnis 2013 endet, kann sich der Arbeitnehmer die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2011 und 2012 sowie seinen anteiligen Jahresurlaub aus 2013 abgelten lassen. Allerdings können Urlaubsansprüche unbegrenzt angesammelt werden. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruchs nur für die letzten 15 Monate gilt.

Als Geldanspruch unterfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch allerdings, wie alle anderen Ansprüche, möglicherweise bestehenden Ausschlussfristen. Dieser zur Folge, dass bei fehlender Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Ablauf der vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen der Abgeltungsanspruch verfällt.

Dies müssen Sie beachten, sonst können Sie hier finanzielle Nachteile erleiden. Lassen Sie sich wegen Berechnung der laufenden Fristen rechtzeitig beraten.

Zahlungsanspruch aus Urlaubsabgeltung ausrechnen | DR. THORN Rechtsanwälte München

FAQ - Fragen & Antworten

1. Was ist eine Urlaubsabgeltung?

Bei der Urlaubsabgeltung geht es um einen Geldanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber: Wenn Resturlaubsansprüche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können, sind die verbliebenen Urlaubstage in Geld abzugelten. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz.

2. Kann man sich nicht genommene Urlaubstage auszahlen lassen?

Nicht genommene Urlaubstage kann man sich grundsätzlich nicht auszahlen lassen. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers dient der Erholung. Deshalb kann man sich generell Urlaubsansprüche nicht auszahlen oder abgelten lassen. Die Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Ausnahme.

3. Wie wird die Abgeltung berechnet?

Die Urlaubsabgeltung entspricht pro Urlaubstag dem durchschnittlichen Verdienst, dass der Arbeitnehmer werktäglich erhält. Grundlage ist der durchschnittliche Verdienst, der in den Arbeitstagen der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden erzielt wurde.

4. Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt?

Die Urlaubsabgeltung unterscheidet sich vom Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt. Urlaubsgeld ist eine freiwillige zusätzliche betriebliche Sonderzuwendung. Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts während des Urlaubs. Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ausgleich von Resturlaubsansprüchen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden können.

5. Wann muss der Arbeitgeber Urlaub abgelten?

Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Somit wird er zu diesem Zeitpunkt fällig und ist vom Arbeitgeber zu zahlen.

6. Ist die Abgeltungszahlung brutto oder netto?

Urlaubsabgeltung wird behandelt wie Arbeitsentgelt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht in brutto. Die Auszahlung erfolgt netto.

7. Ist die Abgeltung sozialversicherungspflichtig?

8. Unterliegt der Anspruch der Verjährung

9. Unterliegt der Anspruch einer Ausschlussfrist?

10.  Zum Anwalt, wenn der Arbeitgeber nicht bezahlt?

Die Zahlung auf den Urlaubsabgeltungsanspruch gilt nach § 14 SGB IV als Arbeitsentgelt und ist somit Sozialversicherungspflichten. Sie ist beitragsrechtlich eine Einmalzahlung und wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zugeordnet.

Grundsätzlich unterliegt der Urlaubsanspruch und damit der Urlaubsabgeltungsanspruch einer Verjährung von drei Jahren. Nach der Rechtsprechung des EuGH, Urt. v. 22.09.2022, Az. C-120/21 beginnt allerdings die Verjährung erst, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.12.2021, AZ 9 AZR 266/20 festgestellt.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ein Geldanspruch. Als solcher kann er einer Ausschlussfrist unterliegen und verfallen wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 24.5.2022, AZ 9 AZR 461/21 entschieden hat.

Wenn der Arbeitgeber keine Zahlung auf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung leistet, sollten Sie einen Anwalt konsultieren.  Grundsätzlich muss unverzüglich eine außergerichtliche Geltendmachung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber erfolgen, da eine Ausschlussfrist laufen kann. Hierzu ist der Arbeitgeber schriftlich unter Fristsetzung zu einer bezifferten Zahlung aufzufordern. Lehnt der Arbeitgeber ab oder äußert er sich nicht zur Aufforderung, ist der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung zu verklagen. Damit Ihnen dabei keine Fehler unterlaufen, können Sie einen Anwalt einschalten.

Arbeitsgericht  - Anwalt Arbeitsrecht | DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB, Clemensstrasse 30, 80803 München

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