URLAUBSABGELTUNG IM ARBEITSRECHT
Voraussetzungen der Urlaubsabgeltung im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gilt, dass Urlaub grundsätzlich genommen werden soll und nicht etwa finanziell ausgezahlt.
Die Urlaubsabgeltung tritt somit nur ausnahmsweise an die Stelle der Freizeitgewährung, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Eine Folge der EuGH-Rechtsprechung in diesem Zusammenhang: Wenn ein Arbeitnehmer z.B. seit 2006 wegen Krankheit arbeitsunfähig ist und sein Arbeitsverhältnis 2013 endet, kann sich der Arbeitnehmer die noch nicht nach 15 Monaten verfallenen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2011 und 2012 sowie seinen anteiligen Jahresurlaub aus 2013 abgelten lassen.
Nach der reformierten Rechtsprechung des BAG handelt es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch nicht um ein Surrogat für den Urlaub, sondern um einen reinen Geldanspruch, der wie alle anderen Ansprüche mit Ablauf der tariflichen Ausschlussfristen verfällt. dies müssen Sie beachten, sonst können Sie hier finanzielle Nachteile erleiden. Lassen Sie sich wegen Berechnung der laufenden Fristen rechtzeitig beraten.
